§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Katze und Mensch e.V.“.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Nr. 440 348 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 70797 Kornwestheim. Sein Tätigkeitsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland (im grenznahen Ausland können Ausnahmen durch den Vorstand genehmigt werden)
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (insbesondere Katzenschutz).
- Zu den Aufgaben des Vereins innerhalb des Vereinszwecks gehören insbesondere
a) die Gewährung von Schutz und Hilfe für wildlebende und sonst in Not geratene Katzen,
b) die Kastration wildlebender und anderer Fundkatzen,
c) die Verhinderung von Misshandlungen und Quälereien von Katzen, aber bei gegebenem Anlass auch von sonstigen Tieren.
Er unterstützt seine Mitglieder bei der Organisation der „Katzenbetreuung auf Gegenseitigkeit“ zuhause (Catsitting) im Sinne des Gründungsgedankens.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist daher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereine und Gesellschaften des HGB mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland werden, die sich für die Vereinszwecke einsetzen und die Grundsätze des Tierschutzes anerkennen und respektieren. In grenznahen Gebieten können Ausnahmen durch den Vorstand genehmigt werden.
- Die Mitgliedschaft erfordert die Erteilung eines SEPA-Mandats.
- Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich durch den dafür vorgesehenen vollständig ausgefüllten Aufnahmeantrag.
Ein Legitimationsnachweis zur Prüfung der Anschrift ist erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er kann dieses Recht übertragen.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft endet bei Kündigung mit der Kündigungsbestätigung durch den Verein. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) es mit seinem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist.
b) es gegen diese Satzung verstößt, den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins erheblich verletzt oder Unfrieden im Verein stiftet.
c) es dem Tierschutz in grober Weise zuwiderhandelt.
d) es gegen die Bestimmungen der Datenschutzordnung verstößt.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem 1. Vorsitzenden zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingelegt werden. Der Ausschluss wird wirksam zum Ende desjenigen Monats, in dem die Mitgliederversammlung die Berufung verworfen hat, oder, wenn keine Berufung eingelegt wird, zum Ende desjenigen Monats, in dem das Ende der Berufungsfrist liegt. - Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Jahres ausgeschlossen.
§ 5 Beiträge
- Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
- Kein Mitglied hat Anspruch auf Vergütung, wenn es im Auftrag des Vereins tätig ist.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Wählbar als Mitglied des Vorstandes sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins, die seit mindestens einem Jahr Mitglied des Vereins sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig sind.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich bzw. per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Berichte des Vorstandes und die Ergebnisse des Berichts der Rechnungsprüfer entgegen zu nehmen, über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
- den Vorstand, sowie zwei Rechnungsprüfer zu wählen,
- Festsetzung der Beitragsregelung,
- Beschlussfassung über etwaige Umlagen,
- Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen.
Neben dieser ordentlichen, kann bei besonderen Anlässen eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich bzw. per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Dies muss der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies gemeinsam (Unterschriften auf einem Antrag) unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine, nicht übertragbare, Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht abgegebene Stimmen.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt. Beschlüsse über Inhalte, die nicht in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind, sind nur wirksam, wenn wenigstens drei Viertel der anwesenden Mitglieder bei der Beschlussfassung ihre Stimme abgeben und wenn der Beschluss nicht die Satzung ändert oder den Verein auflöst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern des Vorstandes in der Vertretungsreihenfolge des § 8 geleitet.
Der Versammlungsleiter hat für die Erstellung eines Protokolls über die gefassten Beschlüsse zu sorgen, welches nach Fertigstellung vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung (bei schriftlicher Abstimmung sind die Unterlagen dem Originalprotokoll beizufügen) sowie den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Vorstand Finanzen, dem Vorstand Organisation und dem Vorstand PR und Medien. Alle fünf Vorstände werden im Vereinsregister eingetragen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstände. Der 1. und 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis; jeweils zwei andere Vorstände (Organisation, Finanzen, PR und Medien) können den Verein gemeinsam gem. § 26 BGB vertreten. Vereinsintern gilt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Ebenfalls vereinsintern gilt, dass die anderen drei Vorstände nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen dürfen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten, er hat das Recht Referenten und Ausschüsse durch Ernennung zu bestellen und ist für alle Belange zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Geschäftsaufteilung regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung. Diese ist kein Bestandteil der Satzung.
- Die Sitzungen des Vorstandes können als Präsenzsitzungen oder als Video- oder Audiokonferenzen durchgeführt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
- Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
§ 9 Rechnungsprüfung
- Bis zu zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Das Rechnungswesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 10 Datenschutzordnung
Der Vorstand kann eine Datenschutzordnung als ergänzende Normierung zur Satzung beschließen.
In der Datenschutzordnung werden die Regeln und Anforderungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-NEU) definiert und geregelt.
Der Vorstand wird ermächtigt alle notwendigen und gesetzlichen Anforderungen direkt durch Vorstandsbeschluss in die Datenschutzordnung aufzunehmen und diese gegebenenfalls an formaljuristische Änderungen und Gegebenheiten anzupassen.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der 1. und 2. Vorsitzende sind, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, der es zeitnah und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein hatte am 26.06.2021 eine Mitgliederzahl von 8.339.
Bei der Mitgliederversammlung am 26.06.2021 waren 35 Mitglieder anwesend.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. 35 Mitglieder stimmten dafür, 0 Mitglieder dagegen, 0 Mitglieder haben sich enthalten.
Kornwestheim, den 26.06.2021
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung beschlossen.
Änderungen/Ergänzungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung vom 01.08.1995 einstimmig beschlossen. Weitere Änderungen/Ergänzungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung vom 01.02.1997, 31.01.1998, 20.02.1999, 26.02.2000,01.03.2003, 28.02.2004, 14.03.2015, 11.03.2017, 06.04.2019 und vom 26.06.2021 beschlossen.
Unsere >> Satzung (Stand: 26.06.2021) zum Download (DIN A4, 6 Seiten).